Wer aus dem Gefängnis (hier Stuttgart Stammheim) in den offenen Vollzug darf, ist oft eine kniffelige Entscheidung. Foto: dpa/Marijan Murat

Ein Freigänger hat einen Menschen getötet. Nun hat der Bundesgerichtshof die Verantwortung von Gefängnis-Mitarbeitern bei falschen Prognosen geklärt.

Karlsruhe - Ein Häftling auf Freigang flieht. Ohne Führerschein und in einem Auto mit gestohlenen Kennzeichen. Verfolgt von der Polizei wird er zum Geisterfahrer, rast bei Limburg bewusst in den Gegenverkehr und den Wagen einer jungen Frau. Die 21-Jährige stirbt. So weit der tragische Hauptteil einer Geschichte, die am Dienstag vor dem Bundesgerichtshof ihr Ende fand. Der Freigänger war da schon lange wegen Mordes verurteilt. Das Landgericht Limburg hatte jedoch auch zwei Justizbeamte verurteilt. Ihre Entscheidung, dem Mann Freigang zu ermöglichen, bewertete das Gericht als fahrlässige Tötung. Der Bundesgerichtshof hat das am Dienstag anders entschieden. Das höchste deutsche Strafgericht hat die beiden Beamten freigesprochen.

Von einem „positiven Signal“ spricht Alexander Schmid gegenüber unserer Zeitung. Schmid ist Landesvorsitzender des Bunds der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands (BSBD), der Gewerkschaft der Beschäftigten im baden-württembergischen Justizvollzug. Die Entscheidung aus Limburg hatte unter den Justizvollzugsbeamten große Unruhe ausgelöst. In Rheinland-Pfalz sei der offene Vollzug nach dem Urteil deutlich zurückgefahren worden, hieß es aus Mainz. Für Baden-Württemberg lägen ihm keine Zahlen vor, „aber ich spüre die Verunsicherung von Kollegen“, sagt Schmid. In der Tendenz sei der ein oder andere wahrscheinlich den für ihn vermeintlich sicheren Weg gegangen und habe Lockerungen bei Inhaftierten nicht befürwortet.

Häftling war mit 26 Verurteilungen Stammgast im Knast

Nach dem klaren Freispruch für die beiden Beamten könnte sich das wieder ändern. Die Entscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Lockerungen zu gewähren, waren „nicht sorgfaltspflichtwidrig“, so der Bundesgerichtshof. Vollzugsbedienstete hätten in diesen Fällen stets zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen. Die Angeklagten hätten hierbei keine Fehler gemacht.

Im konkreten Fall war der Strafgefangene mit insgesamt 26 Verurteilungen zwar ein Stammgast im Gefängnis, vor allem, weil er immer wieder ohne Führerschein Auto gefahren war. Auf der anderen Seite hatte der Mann zahlreiche Pluspunkte gesammelt. Er hatte sich auf die Ladung zum Strafantritt hin selbst in einer Justizvollzugsanstalt gemeldet und in der Folgezeit reumütig gezeigt. Er war bestrebt, an seinem Leben etwas zu ändern. Später, im offenen Vollzug verhielt sich der Gefangene unauffällig, hielt sich an Absprachen und Weisungen. Es wurde ihm gestattet, außerhalb der Anstalt zu arbeiten. Zur Arbeit und zurück in die Haftanstalt wurde er von einem Beamten gefahren, um zu verhindern, dass er sich wieder selbst ans Steuer setzt.

Gewerkschaft der Strafvollzugsbediensteten lobt Entscheidung des BGH

Schließlich meldete er sich in einer Fahrschule an – das war von einem Gericht zur Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung gemacht worden. 14 Monate lang kommt es zu keinerlei Beanstandungen. Was der Vollzug nicht weiß: Im Rahmen von Ausgängen fährt der Gefangene mehrfach unerlaubt Auto. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Wissen aus der Aktenlage festgestellt, dass die beiden Beamten aus der „maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt“ alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt haben. Sie hätten „mit der Entscheidungen über Vollzugslockerungen ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten“.

Ob es im weiteren Vollzugsverlauf an Kontrolle gefehlt habe, sei hier nicht entscheidend, so der BGH. Denn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sei ausgeschlossen, wenn das Geschehen „völlig außerhalb der gewöhnlichen Erfahrungen“ liege – so wie hier.

Alexander Schmid ist zuversichtlich, dass seine Kollegen künftig nicht davor zurückschrecken, dem Resozialisierungsgedanken zu folgen. Der Staat müsse die Möglichkeit haben, die Entscheidung seiner Beschäftigten zu überprüfen: „Das ist hier gelungen.“