Mal hilfreich, mal ein Ärgernis – Cookies im Internet. Foto: dpa //Andrea Warnecke

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Cookies bedürfen einer Einwilligung. Wie muss diese Regel konkret in Deutschland umgesetzt werden? Das klärt nun der Bundesgerichtshof.

Stuttgart - Cookie ist das englische Wort für Keks. Im echten Leben gibt es die krümelnden Leckerlis in der Schokovariante, mit Nussgeschmack oder Karamellfüllung. Im digitalen Leben sind Cookies kleine Textdateien, die Informationen über den Nutzer enthalten können. Man braucht sie, damit eine Seite im Internet richtig funktioniert oder um Nutzer wiederzuerkennen. Störende Krümel gibt es natürlich auch, Cookies stehen für Datenverwertung, für Datenweitergabe oder Datenmissbrauch.

Verbraucherzentrale gegen Glücksspielbetreiber

Es ist dieser elektronische Teil der Keksvariante, die am Donnerstag den Bundesgerichtshof beschäftigen muss. Nicht zum ersten Mal. Die Verbraucherzentrale klagt gegen einen Glücksspielbetreiber, der es den Seitenbenutzern nach Ansicht der Verbraucherschützer zu einfach gemacht hat: Die Einwilligung des Nutzers, auch künftig mit Werbebotschaften berieselt zu werden, war der Einfachheit halber schon einmal voreingestellt. In diesem Zusammenhang hatten die Bundesrichter schon bei der ersten Verhandlung im Oktober 2017 eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die sie vom Europäischen Gerichtshof vorab geklärt haben wollten.

Der hatte im vergangenen Jahr unter anderem geurteilt, dass das Voreinstellen der Einwilligung nicht mit europäischem Recht in Einklang zu bringen ist. Zudem müsse dem Anwender klar gesagt werden, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten und wie es um die Funktionsdauer der Cookies bestellt ist. Da Cookies dafür verantwortlich sind, dass der Computernutzer über Wochen Werbung für Ferienwohnungen bekommt, wenn er zuvor einmal eine im Computer gesucht hatte, sahen einige Experten mit dem Urteil das Ende des Werbemarktes.

Konkurrierende Gesetzesnormen

Was das Urteil aus Luxemburg tatsächlich für Deutschland bedeutet, ist aber noch nicht klar – und nun Gegenstand der Verhandlung. Dabei kommen das deutsche Telemediengesetz, die E-Privacy-Richtlinie der EU und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Anwendung – und die sind in wesentlichen Details unterschiedlich interpretierbar. Ob Seitenbetreiber ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der DSGVO daran haben, Cookies ohne Einwilligung zu setzen, das hatte der BGH die Kollegen in Luxemburg nicht einmal gefragt.