Wo derzeit bereits das sogenannte 2-G-Optionsmodell greift, können Beschäftigte freiwillig auf Masken verzichten – sofern der Arbeitgeber einverstanden ist. Foto: imago/Addictive Stock

Ab Donnerstag können Mitarbeitende in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen in bestimmten Fällen auf eine Maske verzichten. Die Corona-Verordnung wird angepasst. Doch die Regelung gilt nicht unbegrenzt. Ein Überblick.

Stuttgart - Von Donnerstag an können geimpfte und genesene Beschäftigte im Land ebenso wie Gäste überall dort auf Maskenschutz verzichten, wo die sogenannte 2-G-Option gilt – etwa in Gastro-Betrieben oder bei Veranstaltungen. Die Corona-Verordnung werde angepasst, sagte ein Sprecher des baden-württembergischen Sozialministeriums. Antworten auf wichtige Fragen dazu.

In welchen Fällen können Beschäftigte konkret auf die Maske verzichten?

Gilt in einem Betrieb die sogenannte 2-G-Option – also etwa in einem Restaurant oder in einem Café –, können Beschäftigte ihrem Arbeitgeber freiwillig den Impf- oder Genesenen-Status mitteilen. Ist dieser einverstanden, kann er den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin individuell von der Maskenpflicht befreien – so erklärt es Florian Mader, Sprecher des Sozialministeriums.

Diese neuen Lockerungen sollen laut dem baden-württembergischen Sozialministerium nicht nur für die Gastronomie gelten, sondern eben überall dort, wo bei Veranstaltungen oder in der Gastronomie das Optionsmodell für geimpfte oder genesene Gäste gilt. Seit Mitte Oktober dürfen Betriebe die Maskenpflicht für Gäste aufheben, wenn nur Geimpfte oder Genesene Zutritt haben.

Gilt diese Option auch in der Warnstufe?

„Das 2-G-Optionsmodell gilt nur in der Basisstufe. Die Möglichkeit für Gäste wie Beschäftigte, freiwillig auf die Maske zu verzichten, gilt also ebenfalls nur in dieser Stufe“, sagt Ministeriumssprecher Mader. Mit der Warnstufe gäbe es diese Möglichkeit nach jetzigem Stand also nicht mehr. Diese Stufe könnte aufgrund der Intensivbettenbelegung im Land schon bald erreicht sein. Dann greifen wieder strengere Einschränkungen insbesondere für Ungeimpfte.

Was ist mit dem Datenschutz?

Der jüngsten Entscheidung des Sozialministeriums war eine Auseinandersetzung zwischen dem Landesdatenschutzbeauftragten Stefan Brink und dem Amtschef im Sozialministerium, Uwe Lahl, vorausgegangen. Brink hatte Bedenken geäußert, dass durch die Option nicht geimpfte Beschäftigte kenntlich gemacht würden. Deshalb galt eine Maskenpflicht für Beschäftigte zunächst auch im 2-G-Modell.

„Man kann aber auch weiterhin nicht unbedingt Rückschlüsse auf den Impfstatus von Beschäftigten ziehen“, betont Mader. „Es wird auch Menschen geben, die doppelt geimpft sind und zum Selbstschutz weiter Maske tragen.“

Wie kommt das in der Gastronomie an?

Für diejenigen, die die Regelungen betreffe, sei sie sicherlich eine Erleichterung, sagt Daniel Ohl, Sprecher des Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) im Land. Bei aller Sinnhaftigkeit sei die Maskenpflicht im stundenlangen Service für viele durchaus eine Belastung. Wichtig sei für die Branche allerdings eine Planungssicherheit und Durchgängigkeit der Regelungen.

Ohl geht anhand einer Umfrage des Verbands vom September allerdings davon aus, dass sich eine Mehrzahl der Betriebe wohl für eine Fortführung des 3-G-Modells entschieden habe – um nicht noch weitere Einbußen in Kauf nehmen zu müssen. „Das 3-G-Konzept ist nicht schlechter oder verantwortungsloser“, betont der Sprecher.