Vergnügungsstätten wie Spielhallen sind begrenzt erlaubt. Foto:  

Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros und Bordelle sind nicht überall möglich. Der Bebauungsplan Vergnügungtsätten regelt dies und sichert die Eigenart der Wohnbezirke.

Bad Cannstatt - Der BebauungsplanVergnügungsstätten und andere Einrichtungen in Bad Cannstatt“ wurde jetzt als Satzung beschlossen. Dies war erforderlich, um die planerischen Zielsetzungen der Vergnügungsstättenkonzeption, 2011 und 2012 erstellt vom Gutachterbüro Acocella, umzusetzen und planerisch zu sichern. Das Konzept sieht vor, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen, und regelt diese in den A-, B- und C-Zentren.

Ein B-Zentrum in Bad Cannstatt

In Bad Cannstatt befindet sich ein B-Zentrum, aber keine A-,C- und D-Zentren. Vergnügungsstätten werden daher im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der Regelungen im Zulässigkeitsbereich Bad Cannstatt Zentrum und im Teilbereich des Gewerbegebietes an der Pragstraße ausgeschlossen. „Die E-Zentren Wildunger Straße, Ebitzweg, Bottroper Straße und Hallschlag/Römerkastell erfahren keine Zulässigkeiten“, heißt es in der Beschlussvorlage, welcher der Gemeinderat zustimmte. Zum Zulässigkeitsbereich Zentrum zählen das King-Karl-Center, der Bereich zwischen Eisenbahn-, Bahnhof-, Decker-, Kreuznacher, Wildunger und Seelbergstraße inklusive des Zwickels bis zum Burger King, Wilhelmsplatz und König-Karl-Straße. Innerhalb dieses Gebietes werden Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und Tanzlokale als Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen. „Vergnügungsstätten des Sex- und Erotikgewerbes sowie Bordelle undbordellartige Betriebe werden, wie im übrigen Plangebiet auch, in diesem Bereich ausgeschlossen.“ Diese werden durch Ausschluss im Erdgeschoss und durch eine Abstandsregelung gesteuert.

Publikumsorientiertes Gewerbegebiet an der Pragstraße

Im publikumsorientierten Gewerbegebiet an der Pragstraße – abgegrenzt von der Prag-, Löwentorstraße, Im Schwenkrain und Quellenstraße – werden Diskotheken, Feierhallen, Tanzlokale und Swinger-Clubs ebenfalls ausnahmsweise zugelassen. „Alle anderen Nutzungen im Sinne dieses Bebauungsplanes werden in diesem Bereich ausgeschlossen.“

Ziel des Verfahrens sei es, die heute vorhandene Nutzungsverteilung, die im Wesentlichen den städtebaulichen Zielen entspricht, zu sichern und damit die Gebiete in ihrer Eigenart zu stabilisieren. Vorhandene, abordnungsrechtliche genehmigte Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Sinne des Bebauungsplanes erhalten einen erweiterten Bestandsschutz. Erneuerungen und Änderungen dieser Betriebe sind zulässig, Erweiterungen und Nutzungsänderungen hingegen unzulässig.

Die Anregungen der Öffentlichkeit, die während der öffentlichen Auslegungen eingingen, konnten nicht berücksichtigt werden, heißt es in der Vorlage. Bereits im Mai 2013 wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zur Einsicht ausgelegt. Am Erörterungstermin im Verwaltungsgebäude am 5. Mai 2013 nahmen neun Personen teil. Bei der Auslegung des Bebauungsplanes vom 12. Juli bis 23. August 2019 ging eine schriftliche Anregung ein.

Bodenpreisminderungen möglich

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Nutzungseinschränkungen zu Bodenpreisminderungen kommt. Entschädigungsansprüche seien nicht ausgeschlossen. Dass diesbezügliche Risiko für die Landeshauptstadt entstehen, wird aber als gering eingeschätzt, da Entschädigungsansprüche unter anderem nur dann begründet sind, wenn eine zulässige Nutzung vor Ablauf von sieben Jahren aufgehoben und geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.